Die Dienstgüter im Kreis Johannisburg
Die Dienstgüter oder Freigüter waren weniger kolonisatorische
Neugründungen des Ordens,
sondern bei der Verleihung der Handfesten an ihre Besitzer handelt es sich zumeist
um die Fixierung schon bestehender Besitzverhältnisse, um ihre Umlegung zu deutschem
Recht. Jedes Freigut erhielt dazu eine geschlossene, der Anzahl der verliehenen
Hufen entsprechende große und in groben Umrissen nach außen hin abgegrenzte Gemarkung.
Das siedlerische Ziel, das in der restlosen Erschließung der Gemarkung gipfelte,
konnte je nach der Lage der Dinge nur mit einem größeren oder geringerem Ausmaß
an sorgsamer Rodearbeit erreicht werden, für das die Anzahl der Freijahre einen
Anhaltspunkt gibt.
Das Merkmal eines ordentlichen Dorfes, das Amt
des Schulzen mit seinen Gerechtsamen, fehlte diesen Siedlungen. Auch kannten sie
keinen Flurzwang. Als selbständige Wirtschaftseinheiten lagen die einzelnen Gutshöfe
nebeneinander. Jeder Hof hatte seine geschlossene Feldmark und stand unmittelbar
unter der Landesherrschaft. Eine gemeinsame Mark gab es nicht. So zeigen denn die
Gemarkungsgrenzen dieser älteren Siedlungen des Kreises Johannisburg bis in unsere
Zeit zumeist recht krumme und unregelmäßige Formen, wie z. B. die Grenzen von Richtwalde
(Kowalewen), Falkendorf (Sokollen),
Turau (Turowen), Richtenberg (Skarzinnen) usw. Ihre Entstehung aus den einzelnen
Feldmarken der selbständigen Gutshöfe ist noch klar er sichtlich.
Die auf den Dienstgütern angesetzten Freien hatten
die Pflicht zur "Reise", dem auswärtigen Kriegsdienst also und mußten dem Orden
zu jeder Zeit auf schwerem Hengst in schwerer Rüstung zum Kriegsdienst zur Verfügung
stehen. Die verhältnismäßig hohe Zahl der Großgrundbesitze - über 10 Hufen oder
600 preußische Morgen - im Johannisburger Gebiet lässt erkennen, wie wichtig dem Orden damals in
der Zeit dauernder Händel und Wirren mit Polen aus Gründen der Landesverteidigung
die schollenmäßige Bindung möglichst vieler "reisiger Kriegsleute" erschien. Die
Anreihung der meisten Güter in unmittelbarer Nähe der Landesgrenze, besonders der
größeren Besitzungen mit mehreren Diensten - 1428
Drugen (Lissaken), Falkendorf (Sokollen), Richtwalde (Kowalewen); 1429 Turau (Turowen); 1435 Fischborn
(Dlottowen), Kölmerfelde (Kosuchen), Mikutten (Mykutten), Paulshagen (Pawlozinnen),
Plachten; 1445 Gehsen; 1452
Brödau (Bogumillen), Richtenberg
(Skarzinnen) -, hatte durch die damit an der Grenze konzentrierten Wehrkraft einen
gewissen Limescharakter erhalten.
Der Johannisburger Raum als Grenzgebiet bedurfte
damals, besonders nach
1410, stärkster
militärischer Sicherung. Mangel an eigenen Streitkräften zwang den Orden zu immer stärkerem
Zurückgreifen auf die masowischen Einwanderer, vor allem auf die Schlachzitzen,
den Bauernadel der Masowier, die sich in den ersten Jahrzehnten des 15. Jahrhunderts
in Form von Sippenweilern im Johannisburger Gebiet niedergelassen hatten, weil sie
eben meist zu ganzen Sippen und Freundschaften über die Grenze kamen. Dem Vertrauenswürdigsten,
oft mehreren Brüdern oder Verwandten, wurde das Land als Freigut verschrieben.
Hinsichtlich der rechtlichen Ausstattung der Siedlungen,
die der Orden
im Johannisburger Raum anlegte, unterscheiden sich die Dienstgüter wesentlich von
anderen Gründungsformen.
Schon die ersten Gutsverschreibungen 1428 und
1429 sind durchweg mit der großen Gerichtsbarkeit versehen. Auch bei dem wechselnden
kölmischen und magdeburgischen Recht im Johannisburger Gebiet nimmt im Verlaufe
des 15. Jahrhunderts die Verleihung der großen Gerichtsbarkeit ständig zu. Wenn
auch die große Gerichtsbarkeit nicht an die Größe der Güter gebunden gewesen ist,
so war sie doch vor diesem letzten Zeitabschnitt seltener vergeben worden und im
wesentlichen ein besonderes Merkmal der Grundherrschaft. Als nach 1466 die Fülle
der Verschreibungen einsetzt, erhalten fast alle diese kleinen Güter das große Gericht.
An den Verhältnissen des 14. Jahrhunderts gemessen, steht diese Entwicklung nach
Riel "in gar keinem Verhältnis zu der wirtschaftlichen Position des Belehnten, zumal
wenn man bedenkt, daß diese 10-Hufengüter oft 2, 3 ja auch mehreren
Masuren gemeinsam gehörten". Riel
nimmt daher an, daß der Besitz des großen Gerichts nur einen ideellen Wert darstellt:
"Die kleinen Freien wollten gern den Grundherren gleichgestellt sein und wurden
es auch". Bei den weitgehenden Freiheiten, die der masowische Kleinadel der Schlachzitzen
genoß, ist es wohl zu verstehen, daß der Orden diesen Leuten, wenn sie nach Preußen
einwanderten, ähnliche Freiheiten gewähren wollte.
Die Anwendung aller dieser günstigen rechtlichen
Siedlungsgrundlagen auf die bereits ansässige masowische Bevölkerung im Johannisburger
Gebiet hat zweifellos auf die Bewohner des benachbarten Masowiens einen starken
Anreiz ausgeübt. In immer größerer Zahl boten sie dem Orden, besonders nach
1466, ihre Dienste
an und erhielten dafür ihre Freigüter. So erreicht bis
1525 die Zahl der an
Masowier ausgegebenen Freigüter im Raume
Johannisburg den Anteil von annähernd
90 v. H. aller ordensritterlichen Ortsgründungen.